
Statuten
Präambel.
Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form anzuwenden.
§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
- Der Verband führt den Namen “Wings United Linz – Verband der offiziellen Fanclubs des EHC Black Wings Linz”, in der Folge nur mehr „Wings United“ oder abgekürzt WU genannt.
- Er hat seinen Sitz in Linz.
- Wings United ist ein Verband lt. §1 Abs. 5 des österr. Vereinsgesetzes, in dem sich offzielle Fanclubs des Eishockeyclubs „EHC Black Wings Linz“
§ 2: Zweck
- Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
- Die Unterstützung des Eishockeyclubs „EHC Black Wings Linz“ in Form von Spielbesuchen sowohl bei Heim- als auch bei Auswärtsspielen.
- Die Koordination der drei offiziellen Fanclubs des „EHC Black Wings Linz“. Diese sind Fanclub Bully Absolut, Fanclub Overtime und Fanclub Powerplay Enns.
- Die Organisation und Finanzierung von gemeinsamen Projekten der drei offiziellen Fanclubs. Diese können umfassen, sind aber nicht beschränkt auf: Choreos bei Heim und Auswärtsspielen, gemeinsame Auswärtsfahrten, sonstige gemeinsame Veranstaltungen.
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
- als ideelle Mittel dienen:
(a) Sitzungen, Versammlungen, Veranstaltungen, Aktionen, Projekte, publizistische Tätigkeiten u. a. - die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
(a) Beitrag der drei offiziellen „Black Wings“ Fanclubs.
(b) Förderung von öffentlichen und privaten Subventionsgebern, Spenden und sonstige Zuwendungen.
§ 4: Mitgliedschaft
Mitglied im Verband sind die eingeschriebenen Fanclubs.
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglieder des Verbands können alle offiziellen Fanclubs des Eishockeyclubs „EHC Black Wings Linz“ werden
- Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet ausschließlich das Verbandsgremium per Mehrheitsbeschluss und kann nur durch Nominierung durch ein Gremiumsmitglied erfolgen.
- Die Aufnahme eines neuen Mitgliedsvereins ist erst dann gültig, sobald die Einschreibgebühr von 2€ pro Mitglied auf das Verbandskonto eingezahlt wurde.
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung des Fanclubs, freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
- Der Austritt kann jederzeit erfolgen.
- Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verband kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
§ 7: Vereinsorgane
Organe des Verbands sind das Verbandsgremium (§ 8), die Generalversammlung (§§ 10 und 11), der Vorstand (§§ 12 bis 14), und die Rechnungsprüfer (§ 15).
§ 8: Verbandsgremium
Das Verbandsgremium besteht aus jeweils drei Mitgliedern der eingeschriebenen Fanclubs. Diese werden vom jeweiligen Verein nominiert. Die Nominierung kann durch den Vorstand, oder der Generalversammlung des Mitgliedsvereins erfolgen. Dem Verbandsgremium muss mindestens ein Vorstandsmitglied jedes eingeschriebenen Fanclubs angehören.
§ 9: Generalversammlung
- Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die Mitgliedervereine werden durch ihre Vertreter im Verbandsgremium repräsentiert. Fällt einer dieser Vertreter aus, muss der Mitgliedsverein ein anderes Mitglied bestimmen, der an der Generalversammlung teilnimmt. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle zwei Jahre statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
(a) Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung,
(b) schriftlichen Antrag von mindestens einem Drittel des Verbandsremiums
(c) Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 22 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
(d) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s
(§ 2 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 13 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten), - Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Verbandsgremiumsmitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Brief oder per E-Mail (an die dem Verband bekannt gegebene Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand oder durch die/einen Rechnungsprüfer.
- Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Brief oder per E-Mail einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder des Verbandsgremiums teilnahmeberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied des Verbandsgremiums ist nicht zulässig. Sollte ein Mitglied des Verbandsgremiums zur Generalversammlung verhindert sein, so ist vom jeweiligen Fanclub ein Mitglied als Ersatz zu bestimmen, dass an der Teilnahme der Generalversammlung berechtigt ist, und das Stimmrecht des Verbandsgremiums-Mitglied übernimmt.
- Die Generalversammlung ist nur bei vollständig erschienenem Verbandsgremium beschlussfähig. Die Teilnahme von Ersatzmitgliedern ist gestattet und in Abs. 6 geregelt.
- Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereines geändert oder der Verband aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 10: Rechte und Pflichten der Mitgliedsvereine bzw. deren Mitglieder
- Die Mitgliedsvereine bzw. deren Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Verbands zu beanspruchen.
- Jedes Mitglied eines Mitgliedsvereins ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereines zu informieren. Wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Vorstände der Mitgliedsvereine sind vom Verbands-Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Dies erfolgt schriftlich durch den Verbands-Vorstand binnen 21 Tage nach erfolgter Rechnungsprüfung.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Verbandes nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
§ 11: Abzeichen
Die Mitglieder der im Verband organisierten Fanclubs haben das Recht, die vom Vorstand genehmigten Abzeichen zu führen.
§ 12: Aufgaben der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
b. Entlastung des Vorstandes
c. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
d. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verband
e. Festsetzung der Höhe der Einschreibgebühr
f. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
g. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
§ 13: Vorstand
- Der Vorstand besteht aus Obmann, Obmann-Stellvertreter, Schriftführer und Kassier. Darüber hinaus, können auch ein Schriftführer-Stellvertreter und Kassier-Stellvertreter bestellt werden.
- Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung
einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorsehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliches Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat. - Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.
- Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbare lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit: bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs.10)
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitglied in Kraft.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
§ 14: Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines.
Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Einrichtung eines den Anforderungen des Vereines entsprechenden Rechnungswesen mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis
- Erstellung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
- Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten
- Verwaltung des Verbandssvermögens
- Aufnahme und Ausschluss von Verbandsmitgliedern
§ 15: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Verbands. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Verbandsgeschäfte.
- Der Obmann vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigung des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführers, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Disposition) des Obmanns und des Kassiers. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
- Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
- Bei Gefahr in Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
- Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbands verantwortlich.
- Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers deren Stellvertreter. Sollten keine Stellvertreter benannt worden sein
§ 16: Rechnungsprüfer
- Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung und des Verbandsgremiums – angehören, dessen Tätigkeiten Gegenstand der Prüfung ist.
- Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Verbands im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die
erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. - Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 13 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
§ 17: Freiwillige Auflösung des Verbands
§ 17: Freiwillige Auflösung des Verbands
- Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.